Satzung

Satzung errichtet am 03.05.2016

Verein "Kinderhilfe Harambee" e.V.

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Kinderhilfe Harambee",
    nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V." .

  2. Sitz des Vereins ist 53840 Troisdorf, Lochnerstr. 17.

  3. Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr


2. Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Aids in Afrika und Europa, die Förderung von benachteiligten Kindern in Bezug auf Lebensbedingungen, Bildung und medizinischer Versorgung sowie Hilfe zur Selbsthilfe.

  2. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Spenden und verwirklicht durch den Betrieb eines bereits vorhandenen Tages-Therapiezentrums in Nairobi /Kenia, Errichtung und Betrieb einer physiotherapeutischen Praxis zur Behandlung und Therapie von Kindern mit Behinderungen, Bereitstellung von Physiotherapeuten und Logopäden sowie orthopädischen Hilfsmitteln, Bereitstellung von therapeutischen Hilfsmitteln zur Rehabilitation von Kindern mit Behinderungen und Bereitstellung von Transportmitteln, um Kinder zu Therapien zu befördern. Errichtung von Ausbildungsstätten für Jugendliche mit Behinderungen, Bereitstellung von Maschinen, Geräten und Ausbildern zur Berufsausbildung, Finanzierung der Berufsausbildung. Betrieb einer Tagesküche zur Versorgung von Kindern mit Behinderungen. Errichtung eines Pflegeheims/Hospiz für vernachlässigte Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhälntismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Der Verein soll durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangen. Durch eine Nichteintragung des Vereins bleibt der Bestand des Vereins unberührt.

3. Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft
    besteht nicht.

  2. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod ( natürliche Person ) oder der Auflösung ( juristische Person ) des Mitgliedes, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss aus dem Verein.

  3. Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.